Das Kryptogesetz hat endlich den zuständigen Ausschuss der Werchowna Rada passiert. Doch in allen Ankündigungen fehlt die wichtigste Zahl: Wie viel Sie zahlen werden.
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf Nr. 10225-д mit 20 Stimmen unterstützt. Die zweite Lesung im Plenum ist bereits für November vorgesehen, das Inkrafttreten für den 1. Juli 2027.
Was aus den Ankündigungen bekannt ist:
• Die Steuer wird auf die Differenz zwischen Kauf und Verkauf erhoben, wie bei Wertpapieren;
• der Tausch von Kryptowährungen untereinander wird nicht besteuert;
• Gewinne bis zu einem Mindestlohn sind steuerfrei;
• für bereits vorhandene Vermögenswerte gilt bis Ende 2028 ein ermäßigter Einkommensteuersatz von 5 %;
• Börsen und Verwahrer müssen sich autorisieren lassen, zuständig sind die Regulierungsbehörden NKZPFR und NBU;
• die Finanzüberwachung und die Prüfung der Herkunft der Gelder werden verschärft.
Und jetzt zu dem, was nicht gesagt wurde. Der allgemeine Steuersatz wird in den Ankündigungen nicht genannt. In der Fassung zur ersten Lesung (September 2025) waren es 18 % Einkommensteuer + 5 % Militärabgabe, insgesamt 23 %. Ob sich das bis zur zweiten Lesung geändert hat, ist bislang nicht bekannt.
Auch wurde nicht präzisiert, über welchen Zeitraum die Grenze von einem Mindestlohn berechnet wird: pro Monat oder pro Jahr – das sind sehr unterschiedliche Beträge.
Das heißt: 5 % sind ein Zeitfenster für ältere Vermögenswerte. Danach dürfte ein deutlich höherer Steuersatz gelten.
Falls Sie $BTC aus den vergangenen Jahren haben: Werden Sie den Gewinn bis Ende 2028 zu 5 % realisieren oder weiter halten?
Der Ausschuss hat den Gesetzentwurf Nr. 10225-д mit 20 Stimmen unterstützt. Die zweite Lesung im Plenum ist bereits für November vorgesehen, das Inkrafttreten für den 1. Juli 2027.
Was aus den Ankündigungen bekannt ist:
• Die Steuer wird auf die Differenz zwischen Kauf und Verkauf erhoben, wie bei Wertpapieren;
• der Tausch von Kryptowährungen untereinander wird nicht besteuert;
• Gewinne bis zu einem Mindestlohn sind steuerfrei;
• für bereits vorhandene Vermögenswerte gilt bis Ende 2028 ein ermäßigter Einkommensteuersatz von 5 %;
• Börsen und Verwahrer müssen sich autorisieren lassen, zuständig sind die Regulierungsbehörden NKZPFR und NBU;
• die Finanzüberwachung und die Prüfung der Herkunft der Gelder werden verschärft.
Und jetzt zu dem, was nicht gesagt wurde. Der allgemeine Steuersatz wird in den Ankündigungen nicht genannt. In der Fassung zur ersten Lesung (September 2025) waren es 18 % Einkommensteuer + 5 % Militärabgabe, insgesamt 23 %. Ob sich das bis zur zweiten Lesung geändert hat, ist bislang nicht bekannt.
Auch wurde nicht präzisiert, über welchen Zeitraum die Grenze von einem Mindestlohn berechnet wird: pro Monat oder pro Jahr – das sind sehr unterschiedliche Beträge.
Das heißt: 5 % sind ein Zeitfenster für ältere Vermögenswerte. Danach dürfte ein deutlich höherer Steuersatz gelten.
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