• Der Änderungsantrag verpflichtet Steuerpflichtige, selbst verwahrte Kryptobestände von mehr als 100.000 € zu melden; maßgeblich ist der Bestand am 31. Dezember jedes Steuerjahres.
• Der begleitende Änderungsantrag I-3664, der kleine Kryptozahlungen unter 1.000 € von der Steuer befreit hätte, scheiterte in derselben Sitzung mit 69 zu 14 Stimmen.
• Die Nationalversammlung vertagte die Abstimmung über den Einnahmenteil des Haushaltsgesetzes für 2027 zweimal; ursprünglich war sie für den 20. Oktober angesetzt.
Nationalversammlung billigt Änderungsantrag I-2701
Die französische Nationalversammlung hat am Dienstag einen Änderungsantrag zur Steuererklärungspflicht gebilligt, der Steuerpflichtige verpflichten würde, selbst verwahrte Kryptowährungsbestände im Wert von 100.000 € (etwa 112.000 $) oder mehr zu melden. Der Änderungsantrag I-2701 wurde mit 150 zu 44 Stimmen bei acht Enthaltungen angenommen. Die Nationalversammlung hat sowohl den Wortlaut des Änderungsantrags als auch das offizielle Abstimmungsergebnis auf ihrer eigenen Parlamentswebsite veröffentlicht. Maßgeblich ist der Wert des Bestands am 31. Dezember des jeweiligen Steuerjahres. Ein Bestand, der zum Jahresende unter den Schwellenwert fällt, ist daher von der Meldepflicht ausgenommen. Im Visier steht speziell die Selbstverwahrung: Dabei kontrolliert der Inhaber die privaten Schlüssel selbst, anstatt die Coins bei einer Börse oder einem Verwahrer zu hinterlegen. Da kein Dritter die Vermögenswerte verwahrt, würde sie andernfalls auch kein Vermittler im Namen des Steuerpflichtigen melden. In der Praxis betrifft die Regel Inhaber, deren Bestände zum Jahresende in einer Größenordnung liegen, die üblicherweise mit einem Krypto-Wal in Verbindung gebracht wird – weit über typischen Privatkundenkonten. Sie zwingt zur Abgabe einer Erklärung, die derzeit von keinem Plattformauszug abgedeckt wird. Der Änderungsantrag führt selbst keine neue Abgabe ein, sondern schafft einen Meldeposten, den die französischen Steuerbehörden prüfen können. Er ist Teil des Haushaltsgesetzes für 2027 und noch nicht geltendes Recht. Damit er in Kraft tritt, muss er die verbleibenden Etappen des Haushaltsverfahrens durchlaufen. Die Nationalversammlung hat bis zum 17. November Zeit, die erste Lesung des Gesetzentwurfs abzuschließen; die Beratungen im Senat sollen am 20. November beginnen. Da die betreffende Person alles kontrolliert – von der Seed Phrase bis zum Wiederherstellungsschlüssel des Ledgers –, läge die Verpflichtung vollständig bei ihr, ohne Unterlagen eines Verwahrers, auf die sie sich stützen könnte.
Ausnahme für Kleinzahlungen scheitert mit 69 zu 14 Stimmen
Dieselbe Sitzung lieferte ein weiteres Signal dafür, in welche Richtung sich die französische Kryptosteuerpolitik entwickelt. Die Abgeordneten lehnten den Änderungsantrag I-3664 ab, der Gewinne aus Krypto-Zahlungen für Waren und Dienstleistungen von der Steuer befreit hätte, sofern sie innerhalb eines Steuerjahres insgesamt höchstens 1.000 € (etwa 1.120 $) betragen. Laut Sitzungsprotokoll der Nationalversammlung wurde der Vorschlag mit 69 zu 14 Stimmen abgelehnt. Außerdem vertagte die Nationalversammlung zum zweiten Mal die Abstimmung über den Einnahmenteil des Haushalts, die ursprünglich für den 20. Oktober angesetzt war. Faustine Fleuret, globale Leiterin für öffentliche Angelegenheiten beim Kreditprotokoll Morpho, warnte, dass eine wahrscheinliche Ablehnung des Einnahmenteils zur Ablehnung des gesamten Gesetzentwurfs führen könnte – einschließlich der im Wege von Änderungsanträgen angenommenen Bestimmungen. Damit würde auch I-2701 hinfällig. Das Abstimmungsprotokoll der Woche zeigt ein Muster schwieriger Entscheidungen: Am Freitag lehnte die Nationalversammlung zwei Vorschläge ab, die bei einer Verlegung des steuerlichen Wohnsitzes ins Ausland Wegzugssteuern auf nicht realisierte Kryptogewinne erhoben hätten. Ein früherer, am 16. Oktober angenommener Änderungsantrag würde Gewinne aus der Umwandlung von Kryptowährungen in Stablecoins besteuern. Er umfasst Token, die nach EU-Vorschriften als E-Geld-Token eingestuft werden, und muss noch in die endgültige Gesetzesfassung übernommen werden. Inhaber, die ihre Coins lediglich halten, statt sie auszugeben – die in der Community als HODLer bezeichnete Gruppe –, müssten somit die Meldepflicht erfüllen, ohne dass eine Ausnahme für Kleinzahlungen sie entlastet. Der Senat hat inzwischen bereits einen Gesetzentwurf zum automatischen Austausch von Kryptosteuerdaten zwischen Behörden gebilligt. Die Offenlegungspflichten werden also gleichzeitig auf zwei Wegen ausgebaut.
Eine Meldepflicht, keine Steuer
Der Wortlaut des Änderungsantrags bestätigt, was sich allein aus dem Abstimmungsergebnis nicht erkennen lässt: I-2701 ist eine Offenlegungspflicht für französische Steuerpflichtige, deren selbst verwahrte Bestände am Stichtag 31. Dezember einen Wert von 100.000 € übersteigen. Es handelt sich nicht um eine Abgabe auf diese Bestände. Die tatsächliche steuerliche Belastung für französische Inhaber ergibt sich aus dem Änderungsantrag vom 16. Oktober zur Umwandlung in Stablecoins und möglicherweise aus den auf Eis gelegten Wegzugssteuern. Zwei Verfahrensschritte entscheiden darüber, ob irgendetwas davon Gesetz wird: die Frist für die erste Lesung in der Nationalversammlung am 17. November und der Beginn der Beratungen im Senat am 20. November. Scheitert der Einnahmenteil des Haushalts, fällt damit auch der Weg über Änderungsanträge weg, und die Frage wird auf die nächste Runde vertagt. Frankreich setzt diese nationale Pflicht außerdem zusätzlich zum EU-Rahmen DAC8 um, der den OECD-Rahmen für die Meldung von Krypto-Vermögenswerten zum automatischen Austausch zwischen Mitgliedstaaten übernimmt. Der Unterschied zu den Vereinigten Staaten, wo Plattformen ihre Meldungen automatisch an den IRS übermitteln, wie unser Überblick zu Coinbase und dem IRS erläutert, besteht darin, dass Frankreich die Abgabepflicht direkt der einzelnen Person auferlegt.
