Die SEC hat drei Unternehmen bekannt gegeben, die im Rahmen einer Innovationsausnahme Handelsplattformen für tokenisierte Wertpapiere betreiben wollen. Diese Nachricht könnte leicht als „beschleunigte Zulassung tokenisierter Aktien“ missverstanden werden. Meiner Einschätzung nach ist die Liste eher ein Zugang zu einer Sandbox als ein Freifahrtschein. Wie weit solche Produkte tatsächlich kommen, hängt davon ab, wie die Zustimmung der Emittenten in den Ausnahmeregelungen formuliert ist – nicht davon, wie viele Unternehmen Widerspruch einlegen.

Zunächst die Fakten: Laut der SEC-Website haben TSV LLC, OKXICE TSV und Kephas Corp. Mitteilungen eingereicht. Sie planen, ihre Plattformen auf Canton Network, X Layer beziehungsweise Kronos X Public zu betreiben. Die SEC stellt zugleich klar, dass die Aufnahme in die Liste nicht bedeutet, dass die Voraussetzungen für die Ausnahme bereits erfüllt sind. Aus einer weiteren Quelle geht hervor, dass OKXICE mit Stand vom 19. Oktober Widersprüche von 16 Unternehmen offengelegt hat, darunter Microsoft, Alphabet und Goldman Sachs. Gemäß dem Innovationsausnahmedokument vom 17. September müssen Dritte ein Unternehmen zunächst schriftlich benachrichtigen, wenn sie dessen Token ausgeben wollen. Widerspricht das Unternehmen innerhalb von 30 Tagen schriftlich, darf die Plattform die betreffende Aktie nicht anbieten.

Daraus lässt sich schließen, dass dieser Mechanismus den Konflikt um Eigentumsrechte in eine begrenzte Sandbox verlagert: Will eine Plattform ihr Angebot durch Token von Drittanbietern erweitern, steht dem Emittenten ein 30-tägiges Vetofenster offen. Ein Widerspruch gilt nur gegenüber der Plattform, die die Mitteilung erhalten hat; bei einem Plattformwechsel muss das Verfahren erneut durchlaufen werden. Die Liste selbst löst diesen Konflikt nicht, sondern macht ihn lediglich sichtbar.

Was bedeutet das für die Leserinnen und Leser? Wer tokenisierte Aktien betrachtet, sollte nicht nur darauf achten, welches Netzwerk eine Plattform nutzt oder wie viele Token sie gelistet hat. Entscheidend ist, ob die Ausnahmeregelung die „Zustimmung des Emittenten“ als zwingende Voraussetzung festschreibt. Meine Einschätzung gilt unter der Voraussetzung, dass die endgültige Opt-out-Liste weiter wächst und die Plattformen nicht dazu übergehen, ausschließlich autorisierte Titel abzudecken. Sollte die Ausnahmeregelung letztlich einen klaren Zustimmungsmechanismus vorsehen oder sollten die Plattformen auf ein Modell mit Autorisierung durch die Emittenten umstellen, müsste ich meine Einschätzung revidieren. Das vorliegende Material enthält keine Einzelheiten zum endgültigen Ausnahmetext – eine Lücke, die weiter beobachtet werden muss.

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Quellen:
PANews (ursprünglich veröffentlicht am 22.10. um 09:10 Uhr Pekinger Zeit)
https://www.panewslab.com/zh/articles/01a16128-fe0d-76ce-845a-911131ea51ae
PANews (ursprünglich veröffentlicht am 22.10. um 08:55 Uhr Pekinger Zeit)
https://www.panewslab.com/zh/articles/01a15dee-d1a3-72db-abc6-4dea544a68ec