Die FINMA hat den ersten Schweizer ETF zugelassen, der an Privatanleger verkauft werden darf und Bitcoin direkt hält. Das Schlüsselwort dabei ist nicht „erster Bitcoin-ETF“, sondern „Fonds“. Laut PANews gab es in der Schweiz bereits einen etablierten Markt für Krypto-ETPs. An der SIX Swiss Exchange waren im August 2025 bereits 487 kryptobezogene Produkte gelistet, und auch iShares hatte in der Schweiz schon Bitcoin-ETPs aufgelegt. Privatanleger konnten also schon lange über ihr Wertpapierdepot ein Bitcoin-Exposure erhalten. Neu ist diesmal nicht, ob man Bitcoin kaufen kann, sondern welchem Rechtsrahmen das erworbene Produkt unterliegt.

Meiner Einschätzung nach liegen die Unterschiede zwischen ETPs und ETFs in drei Punkten: Handelt es sich bei dem Produkt um ein Schuldinstrument oder einen Fonds? Wer verwahrt die Vermögenswerte? Und welche Vorschriften zum Anlegerschutz gelten? Diese Unterschiede sind auf der Handelsoberfläche möglicherweise nicht sichtbar, bestimmen aber, welche Verantwortung jeweils beim Emittenten, bei der Verwahrstelle und im Vertrieb liegt. PANews zufolge gestattete die FINMA dem Fonds, von bestimmten Diversifizierungsvorschriften abzuweichen. Begründet wurde dies mit der langen Handelshistorie und dem besonders hohen Handelsvolumen von Bitcoin. Daraus lässt sich schließen, dass die Aufsicht im Rahmen des bestehenden Fondsrechts einen konkreten Weg für einen einzelnen Vermögenswert geschaffen hat, statt alle Krypto-Assets pauschal zuzulassen. Ob sich dieselbe Struktur auch auf Ethereum und andere Assets übertragen lässt, hängt weiterhin von den jeweiligen Anträgen und Prüfungen ab.

Für Anleger bedeutet das eine zusätzliche Möglichkeit, Bitcoin „nach den Regeln eines Fonds“ zu halten. Die Kursschwankungen werden dadurch jedoch nicht geringer. Die FINMA weist zudem darauf hin, dass solche Anlagen weiterhin mit einem sehr hohen Marktrisiko verbunden sind und erhebliche Verluste verursachen können.

Diese Einschätzung setzt voraus, dass die Unterlagen zu den künftigen Produkten die Verwahrungsvereinbarungen, Gebühren, Zeichnungs- und Rückgabemechanismen sowie die Trennung der Vermögenswerte klar darlegen. Werden diese Details nicht zeitnah offengelegt oder wird lediglich ein bestehendes ETP unter neuem Namen vermarktet, verliert die „Änderung des Rechtsstatus“ in der Praxis an Bedeutung. Das vorliegende Material nennt weder den Emittenten noch die Gebühren oder die Verwahrungsdetails des ersten Fonds. Genau diese Punkte sollten als Nächstes beobachtet und überprüft werden.

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Quellen:
PANews (ursprünglich veröffentlicht am 10-21 um 18:39 Uhr Pekinger Zeit)
https://www.panewslab.com/zh/articles/01a15d4a-a0b5-706f-b8a3-9b9d0cf9c1d4