Die SEC hat die Verwahrregeln gestern Abend eine Stufe nach vorn geschoben – kein Slogan, sondern ein formeller Vorschlag.

Am 1. Oktober hat die SEC Änderungen bei den Verwahrregeln für Anlageberater/registrierte Investmentfonds vorgeschlagen und eine eigene Crypto-Custody-Struktur aufgesetzt (Release IA-7023 / IC-36353). Atkins’ Aussage war sehr klar: Die bestehenden Verwahrregeln decken nur traditionelle Vermögenswerte ab, während Berater und Fonds bei digitalen Vermögenswerten bislang in einer Grauzone geraten sind und spekulieren.

Zuerst zwei Stichpunkte merken:

1️⃣ Bedingte Self-Custody: Berater/Fonds dürfen die Krypto-Vermögenswerte ihrer Kunden nur dann selbst verwahren, wenn sie feststellen, dass „kein qualifiziertes Verwahrinstitut bereit oder in der Lage ist, aufzunehmen“; außerdem müssen sie über Fachkenntnisse, Cybersicherheit, eine jährliche Überprüfung, interne Berichterstattung, die Abrechnung gegenüber Kunden und Offenlegung verfügen. Das ist kein grünes Licht, damit sich alle einfach selbst die privaten Schlüssel nehmen – sondern ein Ausweg, wenn die Verwahrkapazitäten in der Anfangsphase der Notierung neuer Coins nicht mitkommen.

2️⃣ Bundesstaatliche Treuhandgesellschaft kann in die Liste der zugelassenen Verwahrer aufgenommen werden (mit Bedingungen). CoinDesk und andere berichten zeitgleich über eine 60-tägige Kommentierungsfrist.

Hinweis: Der Vorschlag ≠ Inkrafttreten. Die Version von 2023 wurde kritisiert, weil sie „vorgab, einen zugelassenen Verwahrer zu verwenden, und gleichzeitig andeutet, dass fast niemand nachweisen kann, dass er exklusive Kontrolle hat“; diese Version soll nach Uyedas Darstellung einen gangbaren Compliance-Pfad eröffnen. Das ist nicht dasselbe wie die Ausweitung/Erweiterung des OTC-Abwicklungsvolumens zwischen BitGo × OKX, und lies es auch nicht als positives Signal für irgendeine Chain/irgendeinen Spot-$BTC-ETF.

Quelle: SEC Atkins/Uyeda, Erklärung vom 1. Okt.; CoinDesk, 1. Okt.

Stellt keine Anlageberatung dar.

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