Uniswap und a16z beziehen gemeinsam Stellung: DeFi sollte nicht wie ein Broker besteuert werden

Am 30. Oktober reichten Uniswap Labs, die Risikokapitalgesellschaft a16z und der DeFi Education Fund (DEF) am letzten Tag der öffentlichen Kommentierungsfrist ein gemeinsames Stellungnahmeschreiben beim Finanzministerium von Illinois ein. Sie fordern, DeFi-Protokolle, Frontend-Oberflächen und Auszahlungen in selbstverwaltete Wallets vom Entwurf der Krypto-Steuerregeln des Bundesstaates auszunehmen.

Worum geht es bei dem Streit?
Das Gesetz über die Besteuerung digitaler Vermögenswerte in Illinois sieht eine Steuer von 0,2 % vor. Entscheidend ist, dass sie auf den „vollen Wert des Vermögenswerts“ berechnet wird und nicht auf Gebühren oder Gewinne. Ein Rechenbeispiel: Bei einem Tausch im Wert von 10.000 US-Dollar wären 20 US-Dollar Steuern fällig, während die tatsächlich vom Protokoll eingenommene Gebühr vielleicht nur wenige Dollar beträgt. Noch problematischer ist, dass der Entwurf DeFi-Plattformen möglicherweise als „Broker für digitale Vermögenswerte“ einstufen könnte, weil sie Protokollgebühren einnehmen. Dann müssten sie die Steuern einbehalten und abführen.

Ihre vier zentralen Forderungen:
1. DEXs und Frontend-Oberflächen sind keine Broker. Nicht-verwahrende Software kontrolliert weder die Vermögenswerte der Nutzer noch verfügt sie über deren Kundendaten. Daher kann sie keine Verpflichtung zum Steuerabzug erfüllen.
2. Auszahlungen in die eigene Wallet sollten ausgenommen sein. Vermögenswerte in eine selbstverwaltete Wallet zu übertragen, bedeutet lediglich, das eigene Geld zu verschieben. Der volle Betrag sollte daher nicht besteuert werden.
3. Transaktionen über Cross-Chain-Bridges sollten ausgenommen sein. Bei der kettenübergreifenden Übertragung desselben Vermögenswerts besteht zudem das Risiko einer Doppelbesteuerung.
4. Die Pflicht zur Aufzeichnung privater Schlüssel sollte abgeschafft werden. Der Entwurf verlangt, Aufzeichnungen über private Schlüssel aufzubewahren. Stattdessen fordern sie öffentliche Schlüssel – aus einem einfachen Grund: Die Speicherung privater Schlüssel schafft ein Diebstahlrisiko.

Außerdem fordert das Stellungnahmeschreiben, die Umsetzung frühestens auf den 1. Juli 2027 zu verschieben und zunächst eine gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Steuergesetzes selbst abzuwarten. Der Entwurf sollte ursprünglich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Regeln sind jedoch weiterhin ein Entwurf und wurden noch nicht offiziell eingebracht.

Warum ist das wichtig?
Hier geht es nicht nur um einen Steuerstreit in einem einzelnen Bundesstaat. Wenn auch „diejenigen, die Software schreiben“ als Broker eingestuft werden können, wird DeFi vor Ort möglicherweise nicht ausdrücklich verboten, aber faktisch verdrängt, weil eine regelkonforme Tätigkeit praktisch unmöglich wäre. Sollte die Aufsichtsbehörde hingegen schriftlich anerkennen, dass „nicht-verwahrende Software ≠ Broker“ ist, könnte dies bei der Diskussion über die DeFi-Regulierung in anderen Bundesstaaten und auf Bundesebene als wichtige Orientierung dienen.

Meine Einschätzung: Eine vollständige Ausnahme ist vielleicht nicht zu erreichen. Realistischer wären zunächst gezielte technische Änderungen, etwa eine klare Unterscheidung zwischen Protokoll- und Interface-Gebühren, die Vermeidung einer doppelten Besteuerung bei Cross-Chain-Transaktionen und der Ersatz von Aufzeichnungen über private durch solche über öffentliche Schlüssel. Wird jedoch der Grundsatz „nicht-verwahrend bedeutet nicht gleich Broker“ in die Regeln aufgenommen, war das Schreiben der Branche nicht umsonst.

Nur zu Informationszwecken, keine Anlageberatung.

$UNI #Uniswap与a16z寻求伊利诺伊州DeFi税收豁免 #UniswapA16zSeekDeFiExemptionFromIllinoisCryptoTax