Die Logik der Aufsichtsbehörde: Kundengelder dürfen nicht beim Tauschdienst festhängen, während dieser am Markt nach dem benötigten Vermögenswert sucht oder Liquidität beschafft. Eine Abwicklung in Echtzeit, wie beim Handel mit Aktien und Anleihen, lasse sich jedoch nur durch das reibungslose Zusammenspiel der gesamten Marktinfrastruktur gewährleisten – Kryptotauschdienst, digitale Bank und Verwahrstelle, weisen Experten gegenüber «Ъ» darauf hin.

Für kleinere Tauschdienste scheint diese Aufgabe schwierig: Sie müssen die Integration mit Banken und Verwahrstellen von Grund auf aufbauen. Nach Angaben von Alexander Peressitschan, Geschäftsführer des Unternehmens „Technobit“, haben solche Akteure derzeit keinen Zugang zu einer fertigen Infrastruktur. Daher werden die Kosten für die Einrichtung von Prozessen und den Aufbau einer eigenen Infrastruktur deutlich höher sein als etwa bei Banken.

Alexander Kretow, Leiter der Abteilung für die Entwicklung von Blockchain-Technologien bei der T-Bank, vermutet, dass zunächst technologische Schwierigkeiten auftreten werden – insbesondere im Bereich der Informationssicherheit und beim Aufbau einer zuverlässigen Infrastruktur. Infolgedessen werde die Zahl der Tauschdienste zurückgehen, vermuteten von der Zeitung befragte Experten.

Letztlich wird es in der Praxis großen Finanzökosystemen, allen voran Banken, deutlich leichter fallen, ein integriertes System aufzubauen, wie es die Zentralbank anstrebt. Laut dem Register der Bank von Russland haben VTB, Sber und „T‑Technologien“ bereits die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erhalten, sowohl als Kryptotauschdienste als auch als digitale Verwahrstellen tätig zu sein. Auf den Listen stehen auch Gruppen von IT-Unternehmen, etwa WEB3.0 und „Cloud-Infrastruktur“. Diese Akteure verfügen bereits über die notwendige technologische und organisatorische Basis, schreibt «Ъ».

Am Vortag veröffentlichte die Zentralbank Präzisierungen zu den Regeln für den Betrieb digitaler Verwahrstellen und Kryptotauschdienste. Unter anderem heißt es in den Erläuterungen, dass die Tauschdienste die Abrechnung mit den Kunden gleichzeitig mit der Ausführung des Geschäfts oder unmittelbar danach vornehmen müssen. Es ist verboten, die Ausführung eines Auftrags bis zum Ende des Geschäftstages aufzuschieben.