Die französische Nationalversammlung hat eine Haushaltsänderung gebilligt, die bestimmte Umtauschvorgänge von Kryptowährungen in Stablecoins ab dem 1. Januar 2027 steuerpflichtig machen würde. Sollte sie in Kraft treten, könnten Anleger beim Wechsel in bestimmte Stablecoins der regulären französischen Kapitalertragsteuer von 31,4 % unterliegen – selbst wenn sie kein Geld auf ein Bankkonto überweisen.

Laut dem offiziellen Abstimmungsprotokoll der Nationalversammlung stimmten die Abgeordneten am 16. Oktober mit 38 zu 37 Stimmen und 25 Enthaltungen für den Änderungsantrag I-3898. Die Maßnahme muss noch das weitere Haushaltsverfahren durchlaufen, bevor sie Gesetz werden kann.

Für Trader könnte der Vorschlag die wirtschaftlichen Anreize verändern, aus volatilen Vermögenswerten auszusteigen. Ein separater Änderungsantrag würde Meldepflichten für umfangreiche selbstverwahrte Bestände einführen.

Was die französische Stablecoin-Steuer ändern würde

Die französischen Steuerrichtlinien erlauben derzeit, dass Krypto-zu-Krypto-Tauschgeschäfte ohne zusätzliche Barzahlung von einem Steueraufschub profitieren. Für Privatanleger unterliegen steuerpflichtige Kryptogewinne grundsätzlich einem Steuersatz von 31,4 %, der sich aus 12,8 % Einkommensteuer und 18,6 % Sozialabgaben zusammensetzt. Alternativ kann auch der progressive Einkommensteuertarif angewendet werden.

Durch die Änderung würde dieser Steueraufschub entfallen, wenn ein Anleger einen E-Geld-Token (EMT) im Sinne der EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte erhält.

MiCA definiert diese Kategorie anhand einer einzelnen amtlichen Währung. Die rechtliche Einstufung ist entscheidend: „Stablecoin“ ist ein weiter gefasster Marktbegriff, und der Vorschlag sollte nicht automatisch so beschrieben werden, als erfasse er jeden Token, der so vermarktet wird. Aus der Definition allein geht auch nicht hervor, ob ein bestimmter Emittent über eine behördliche Zulassung verfügt.

Die Änderung würde daher die Zahl der Transaktionen erweitern, die eine Besteuerung auslösen, und nicht eine separate Steuer von 31,4 % auf den Bruttowert jedes Tauschs einführen.

Was Trader schulden könnten: ein einfaches Beispiel

Betrachten wir eine vereinfachte hypothetische Transaktion. Ein Anleger kauft Kryptowährungen für 10.000 € und tauscht später die gesamte Position gegen qualifizierende Stablecoins im Wert von 15.000 €.

Bei einem steuerpflichtigen Gewinn von 5.000 € und einem Steuersatz von 31,4 % beliefe sich die daraus resultierende Steuer auf 1.570 € – nicht auf 4.710 € für den gesamten Tausch im Wert von 15.000 €. Gebühren, weitere Transaktionen, Verluste und die steuerliche Behandlung des Anlegers könnten die endgültige Berechnung verändern.

Das veranschaulicht die wichtigste Folge für den Cashflow: Ein Anleger könnte eine Steuerschuld auslösen, während er den Erlös weiterhin in Kryptowerten hält.

Der Wechsel zu Stablecoins würde die Abhängigkeit von den Kursbewegungen des ursprünglichen Vermögenswerts weiterhin verringern. Vor der Entscheidung, wie viel Kapital für einen weiteren Trade verfügbar wäre, müsste der Anleger jedoch die Steuerschuld berücksichtigen.

Der Vorschlag ändert auch die Berechnungsmethode. Statt des in Frankreich geltenden portfolioübergreifenden Ansatzes würden die Anschaffungskosten der verkauften Vermögenswerte herangezogen. Für Einheiten derselben Kryptowährung, die zu unterschiedlichen Preisen gekauft wurden, käme ein gewichteter Durchschnitt zum Einsatz. Genaue Aufzeichnungen über die Anschaffungskosten würden dadurch besonders wichtig.

Warum eine Zustimmung das Handelsverhalten verändern könnte

Eine mögliche Folge wäre größere Zurückhaltung, profitable Positionen in Stablecoins umzuschichten. Trader müssten den Vorteil einer geringeren Marktexponierung gegen den Zeitpunkt einer steuerpflichtigen Veräußerung abwägen.

Das bedeutet nicht, dass jeder Tausch eine Steuerschuld auslösen würde: Nach den geltenden Vorschriften muss ein Trade steuerpflichtige Gewinne erzielen. Ebenso wenig steht damit fest, dass Anleger zwangsläufig weniger handeln würden. Manche könnten stattdessen ihre Haltedauer, ihre Ausführungsstrategien oder ihre Auswahl an Vermögenswerten ändern.

Ein zweites mögliches Problem entsteht, wenn Trader die Erlöse wieder investieren. Ein profitabler Tausch in Stablecoins könnte eine Steuerschuld begründen, während nachfolgende Investitionen an Wert verlieren könnten. Ob Verluste frühere Gewinne ausgleichen, hängt von den geltenden Vorschriften und dem Zeitpunkt ab. Die französischen Steuerrichtlinien beschränken den Ausgleich von Kryptoverlusten derzeit auf Gewinne gleicher Art im selben Jahr; eine Übertragung dieser Verluste auf spätere Jahre ist nicht möglich.

Branchenvertreter haben außerdem vor einer Abwanderung zu weniger transparenten Handelsplätzen gewarnt. Francois Volpoet, Regionaldirektor für den Vertrieb in Frankreich bei Chainalysis, sagte gegenüber CoinDesk, der Vorschlag könne DeFi, Peer-to-Peer-Handel und Offshore-Plattformen außerhalb internationaler Meldevereinbarungen begünstigen. Das ist eine Warnung vor möglichem Verhalten, kein Beleg dafür, dass es bereits zu einer Abwanderung gekommen ist.

Diese möglichen Reaktionen dürfen nicht mit einer gesetzlichen Ausnahme verwechselt werden. Weder die Nutzung einer dezentralen Schnittstelle noch das Verwahren von Geldern außerhalb eines Bankkontos begründet für sich genommen, dass eine Transaktion nicht unter die vorgeschlagene Regelung fällt.

Für selbstverwahrte Wallets ist eine separate Meldepflicht vorgeschlagen

Ein weiterer Haushaltsänderungsantrag, I-2701, zielt auf die Offenlegung direkt gehaltener Kryptowerte ab und nicht auf Gewinne aus Stablecoin-Tauschgeschäften.

Dem Wortlaut zufolge müssten relevante selbstverwahrte Bestände gemeldet werden, wenn ihr Gesamtwert am 31. Dezember des Meldejahres mindestens 100.000 € beträgt. In der Erläuterung werden für eine unterlassene Meldung Strafen von bis zu 10.000 € genannt. Auf der Website der Nationalversammlung wird der Änderungsantrag als in Bearbeitung aufgeführt, nicht als verabschiedet.

Dabei handelt es sich nicht ausdrücklich um eine Steuer auf Hardware-Wallets. Die vorgeschlagene Unterscheidung betrifft die Frage, ob Vermögenswerte direkt oder bei einem Kryptowerte-Dienstleister verwahrt werden. Selbstverwahrung kann sowohl ein Hardwaregerät als auch eine Software-Wallet umfassen.

Bei einer Verabschiedung könnte die Meldepflicht betroffene Inhaber dazu verpflichten, neben Transaktionshistorien verlässliche Bewertungen zum Jahresende vorzuhalten. Das Halten von Vermögenswerten ohne Verkauf könnte für die Offenlegung relevant werden, selbst wenn noch kein Kapitalgewinn erzielt wurde.

Diese Meldepflicht und der Stablecoin-Steuervorschlag sind separate Maßnahmen. Die Zustimmung zu einer davon setzt die andere nicht automatisch in Kraft.

Was muss geschehen, bevor die Regeln in Kraft treten können?

Bei der Abstimmung am 16. Oktober wurde ein Änderungsantrag in erster Lesung des Haushalts angenommen; damit war das Gesetzgebungsverfahren jedoch noch nicht abgeschlossen. Cointelegraph berichtete am 20. Oktober, dass die Abstimmung der Nationalversammlung über den Einnahmenteil des Haushalts verschoben worden sei. Die Stablecoin-Maßnahme könnte sich im weiteren Verfahren noch ändern oder ganz wegfallen.

Für Anleger und Plattformen wird der endgültig verabschiedete Gesetzestext maßgeblich sein. Sein Anwendungsbereich, die Bestimmungen zum Inkrafttreten und die Umsetzungshinweise würden festlegen, wie Transaktionen erfasst und gemeldet werden müssen.

Bis dahin bleibt der 1. Januar 2027 ein vorgeschlagener Starttermin. Die unmittelbare Entwicklung besteht darin, dass die Besteuerung von Gewinnen aus qualifizierenden Stablecoin-Tauschgeschäften in der Nationalversammlung weiter vorangekommen ist – nicht darin, dass Frankreich bereits eine Steuer auf jeden Stablecoin-Tausch eingeführt hätte.