#瑞士批准首只比特币etf
Die Schweiz hat den ersten ETF für Privatanleger genehmigt, der direkt in Bitcoin investiert. Am wertvollsten ist nicht die Genehmigung selbst, sondern die damit verbundene Ausnahme.
▪️ FINMA-Genehmigung am 10/20, für Privatanleger, mit direktem Bitcoin-Besitz
▪️ Gleichzeitig wurde der Fonds von bestimmten Diversifizierungsvorschriften ausgenommen
▪️ Als Begründung für die Ausnahme heißt es: Bitcoin hat eine längere Handelshistorie und ein höheres Handelsvolumen
▪️ Zusatzbedingung: Die beaufsichtigte Institution muss das Betriebs- und das Verwahrrisiko für Vermögenswerte senken
Die Meinungsverschiedenheit dreht sich nicht darum, ob die Genehmigung erteilt wurde, sondern um die Begründung für die Ausnahme: Sie misst Liquidität, nicht Risiko. Diversifizierungsregeln sollen verhindern, dass „alles zerbricht, wenn ein Korb herunterfällt“; dabei geht es um Korrelationen. Die angeführte Begründung lautet hingegen: „Dieser Vermögenswert lässt sich verkaufen.“ Verkaufbarkeit garantiert nur, dass man wieder herauskommt – nicht, dass der Preis dann noch derselbe ist. In der Schweiz wurden bereits 2019 Krypto-ETPs gelistet. Doch ein ETP ist eine Schuldverschreibung, ein ETF ein Fonds; für sie gelten unterschiedliche Regelwerke – und genau diesen Schritt überschreitet die Genehmigung.
Die Rechtmäßigkeit dieses Produkts beruht also darauf, dass „Bitcoin groß genug“ ist, nicht darauf, dass „Bitcoin stabil genug“ ist. Derselbe Maßstab könnte auch für eine zweite Kryptowährung mit hoher Marktkapitalisierung gelten – oder eines Tages wieder zurückgenommen werden.
Die Richtung weist auf die „Zusatzbedingungen“ hin – die Vorgaben zu Verwahrung und Betrieb sind die eigentlichen Beschränkungen. Die Ausnahme wäre widerlegt, wenn bei der Genehmigung eines zweiten vergleichbaren Produkts eine andere Begründung angeführt würde (nämlich Korrelationen); das würde zeigen, dass dies eine einmalige Ausnahme war.
Drei Dinge im Blick behalten:
① Die konkreten Vorkehrungen des Verwahrers
② Wer den zweiten Antrag eingereicht hat und wie er begründet wird
③ Gebühren und Zeichnungs- und Rückgabemechanismen für Privatanleger.
Ist ein ETF, der „nicht diversifiziert“, überhaupt noch ein ETF?
$BTC
Die Schweiz hat den ersten ETF für Privatanleger genehmigt, der direkt in Bitcoin investiert. Am wertvollsten ist nicht die Genehmigung selbst, sondern die damit verbundene Ausnahme.
▪️ FINMA-Genehmigung am 10/20, für Privatanleger, mit direktem Bitcoin-Besitz
▪️ Gleichzeitig wurde der Fonds von bestimmten Diversifizierungsvorschriften ausgenommen
▪️ Als Begründung für die Ausnahme heißt es: Bitcoin hat eine längere Handelshistorie und ein höheres Handelsvolumen
▪️ Zusatzbedingung: Die beaufsichtigte Institution muss das Betriebs- und das Verwahrrisiko für Vermögenswerte senken
Die Meinungsverschiedenheit dreht sich nicht darum, ob die Genehmigung erteilt wurde, sondern um die Begründung für die Ausnahme: Sie misst Liquidität, nicht Risiko. Diversifizierungsregeln sollen verhindern, dass „alles zerbricht, wenn ein Korb herunterfällt“; dabei geht es um Korrelationen. Die angeführte Begründung lautet hingegen: „Dieser Vermögenswert lässt sich verkaufen.“ Verkaufbarkeit garantiert nur, dass man wieder herauskommt – nicht, dass der Preis dann noch derselbe ist. In der Schweiz wurden bereits 2019 Krypto-ETPs gelistet. Doch ein ETP ist eine Schuldverschreibung, ein ETF ein Fonds; für sie gelten unterschiedliche Regelwerke – und genau diesen Schritt überschreitet die Genehmigung.
Die Rechtmäßigkeit dieses Produkts beruht also darauf, dass „Bitcoin groß genug“ ist, nicht darauf, dass „Bitcoin stabil genug“ ist. Derselbe Maßstab könnte auch für eine zweite Kryptowährung mit hoher Marktkapitalisierung gelten – oder eines Tages wieder zurückgenommen werden.
Die Richtung weist auf die „Zusatzbedingungen“ hin – die Vorgaben zu Verwahrung und Betrieb sind die eigentlichen Beschränkungen. Die Ausnahme wäre widerlegt, wenn bei der Genehmigung eines zweiten vergleichbaren Produkts eine andere Begründung angeführt würde (nämlich Korrelationen); das würde zeigen, dass dies eine einmalige Ausnahme war.
Drei Dinge im Blick behalten:
① Die konkreten Vorkehrungen des Verwahrers
② Wer den zweiten Antrag eingereicht hat und wie er begründet wird
③ Gebühren und Zeichnungs- und Rückgabemechanismen für Privatanleger.
Ist ein ETF, der „nicht diversifiziert“, überhaupt noch ein ETF?
$BTC