Diese 61.000 Bitcoins könnten nun der britischen Regierung zufallen.

Am Montag dieser Woche (12. Oktober) erklärte Richter Turner am High Court in London in einer Entscheidung: Die Ansprüche zehntausender chinesischer Anleger auf die von britischer Seite kontrollierten 61.000 $BTC unterliegen chinesischem Recht und nicht britischem Recht. Das klingt nach einer Verfahrensfrage, in der Praxis wurde damit der Weg der Antragsteller stark eingeengt.

Der Ursprung reicht zurück in die Jahre 2014 bis 2017. Über Tianjin Lantian Gerui brachte Qian Zhimin 128.000 Anleger dazu, rund 40,2 Milliarden RMB zu investieren, und wandelte das Geld anschließend in Bitcoin um. 2017 floh sie nach Großbritannien. 2018 kontrollierte die Londoner Polizei diese Coins bei einer Durchsuchung; zum aktuellen Kurs sind sie rund 3,8 Milliarden Pfund bzw. etwa 5 Milliarden US-Dollar wert und damit die größte Beschlagnahmung von Krypto-Assets in der britischen Geschichte. Qian Zhimin selbst bekannte sich im vergangenen November schuldig und wurde zu 11 Jahren und 8 Monaten Haft verurteilt.

Der Kernstreit dieser Runde ist: „Welches Recht ist anwendbar?“ Die Antragsteller beantragten beim Gericht auf Grundlage von § 281 des britischen Proceeds of Crime Act die Feststellung des Eigentums und machten geltend, dass britisches Recht gelten solle. Unter britischem Recht könnten Regeln zur Verfolgung von Vermögenswerten und zu Trusts möglicherweise eine direkte Eigentumszuordnung stützen, sodass die Antragsteller die Bitcoins als Eigentümer und nicht nur als Gläubiger zurückerhalten könnten. Die Staatsanwaltschaft argumentierte hingegen, dass „aus jeder Perspektive“ chinesisches Recht anzuwenden sei; auch der Zwangsverwalter von Qian Zhimin früherer Firma unterstützte die Anklage. Richter Turner folgte letztlich der Position der Anklage und stellte auf Grundlage der Rom-I-Verordnung fest: Vertrag, Zahlung und Kauf der Coins fanden in China statt; dass die Bitcoins in Großbritannien lagern, bedeutet nicht, dass britisches Recht rückwirkend angewandt werden kann. Er machte zudem deutlich: Wenn die Antragsteller nach chinesischem Recht beim Erwerb von Bitcoin kein Eigentumsrecht hatten, kann ein Verfolgungsanspruch nach britischem Recht dieses Recht nicht wieder zum Leben erwecken.

Die Auswirkungen sind dreistufig. Erstens ist dies eine Verfahrensentscheidung, kein Endurteil — sie entscheidet nur, welches Recht zur Bewertung heranzuziehen ist, nicht wem die Coins gehören. Zweitens ist noch ungeprüft, ob die Antragsteller nach chinesischem Recht überhaupt Eigentum an diesen 61.000 Coins nachweisen können; der Weg ist also noch nicht zu Ende. Wenn sie am Ende nur als Gläubiger und nicht als Eigentümer anerkannt werden, könnte der nicht zugewiesene Teil im Rahmen des staatlichen Verwertungsverfahrens weitgehend an die britische Regierung fallen. Drittens hat die führende Kanzlei der Antragsteller, Fieldfisher, bereits angekündigt, Berufung einzulegen; die Anklage erklärte hingegen, dass in der nächsten Anhörung weiter geprüft werde, ob einzelne Antragsteller ein Recht begründen können.

Ein brutaler Zahlenvergleich: Noch nicht an die Anleger zurückgeführte Gelder belaufen sich auf rund 6,1 Milliarden RMB (etwa 600 Millionen Pfund), während die kontrollierten Bitcoins heute etwa 5 Milliarden US-Dollar wert sind — der Wertzuwachs eines achtjährigen Bullenmarktes hängt praktisch an der Hürde „anwendbares Recht“. Was die Antragsteller wirklich wollen, ist nicht eine Entschädigungszahlung, sondern das Eigentum am Wertzuwachs; genau das ist das eigentliche Schlachtfeld dieses Falls.

Das ist auch eine Warnung an die gesamte Branche: Bei der Durchsetzung von grenzüberschreitenden Krypto-Assets kann das maßgebliche Recht völlig in einer anderen Dimension liegen als der Ort, an dem die Assets gespeichert sind. Transparenz auf der Blockchain bedeutet nicht automatisch klare Eigentumsverhältnisse.

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