Winklevoss hat am 6. Oktober bei der SEC eine S-1-Registrierungserklärung für einen Spot-Zcash-ETF eingereicht. Der ETF soll an der Nasdaq unter dem Tickersymbol WINK gelistet werden und eine Verwaltungsgebühr von 0,25 % erheben.
Die Details der Bedingungen sind interessanter als die Schlagzeile. Das Produkt hält direkt $ZEC statt Derivate und ermöglicht Anlegern so ein Zcash-Engagement über ein herkömmliches Wertpapierdepot. Die jährliche Gebühr von 0,25 % liegt deutlich unter der des bereits gehandelten Konkurrenzprodukts. Die Verwahrung übernimmt eine mit dem Emittenten verbundene Treuhandgesellschaft; die Vermögenswerte werden in separaten Cold Wallets aufbewahrt. Ein verbundenes Anlagevehikel hat Interesse bekundet, Anteile im Wert von bis zu 100 Millionen US-Dollar zu zeichnen. Im Prospekt steht jedoch ausdrücklich, dass dies „keine Verpflichtung darstellt“. Nach Grayscale und Bitwise ist Winklevoss der dritte Emittent, der einen US-amerikanischen Spot-ZEC-ETF beantragt hat. Derzeit wird nur ein Produkt gehandelt, das am 25. August an der NYSE Arca gelistet wurde.
Die eigentliche Kontroverse dreht sich nicht um die Nachfrage, sondern um die Frage, „ob das Produkt die regulatorischen Hürden nehmen kann“. Damit sich Privacy Coins in ein regelkonformes Anlageprodukt verpacken lassen, müssen Emittenten eine Frage beantworten: Beeinträchtigt die Anonymität von ZEC die Erfüllung der Geldwäschebekämpfungspflichten? Der Prospekt räumt selbst eine Altlast ein: Im Orchard-Shielded-Pool wurde eine schwerwiegende Schwachstelle entdeckt. Nach ihrer Behebung stürzte ZEC zeitweise um rund 50 % ab. Und die Unterlagen sagen es ganz offen: Es gibt keine kryptografische Methode, mit der sich zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Schwachstelle vor ihrer Behebung ausgenutzt wurde.
Meine Einschätzung: Die Gebühr von 0,25 % zeigt, dass der Emittent auf institutionelle Anleger statt auf Privatanleger setzt. Ein beginnender Gebührenwettbewerb deutet in der Regel darauf hin, dass die Anbieter Vertrauen in ihre Chancen auf eine Genehmigung haben. Doch gerade die Formulierung „es lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Schwachstelle ausgenutzt wurde“ dürfte den Aufsichtsbehörden Anlass für kritische Nachfragen geben.
Die Frage ist also: Glaubt ihr, dass sich Privatsphäre innerhalb eines Compliance-Rahmens „verpacken“ lässt, oder ist sie grundsätzlich damit unvereinbar?
#WinklevossBeantragtBeiUSSECSpotZcashETF
Die Details der Bedingungen sind interessanter als die Schlagzeile. Das Produkt hält direkt $ZEC statt Derivate und ermöglicht Anlegern so ein Zcash-Engagement über ein herkömmliches Wertpapierdepot. Die jährliche Gebühr von 0,25 % liegt deutlich unter der des bereits gehandelten Konkurrenzprodukts. Die Verwahrung übernimmt eine mit dem Emittenten verbundene Treuhandgesellschaft; die Vermögenswerte werden in separaten Cold Wallets aufbewahrt. Ein verbundenes Anlagevehikel hat Interesse bekundet, Anteile im Wert von bis zu 100 Millionen US-Dollar zu zeichnen. Im Prospekt steht jedoch ausdrücklich, dass dies „keine Verpflichtung darstellt“. Nach Grayscale und Bitwise ist Winklevoss der dritte Emittent, der einen US-amerikanischen Spot-ZEC-ETF beantragt hat. Derzeit wird nur ein Produkt gehandelt, das am 25. August an der NYSE Arca gelistet wurde.
Die eigentliche Kontroverse dreht sich nicht um die Nachfrage, sondern um die Frage, „ob das Produkt die regulatorischen Hürden nehmen kann“. Damit sich Privacy Coins in ein regelkonformes Anlageprodukt verpacken lassen, müssen Emittenten eine Frage beantworten: Beeinträchtigt die Anonymität von ZEC die Erfüllung der Geldwäschebekämpfungspflichten? Der Prospekt räumt selbst eine Altlast ein: Im Orchard-Shielded-Pool wurde eine schwerwiegende Schwachstelle entdeckt. Nach ihrer Behebung stürzte ZEC zeitweise um rund 50 % ab. Und die Unterlagen sagen es ganz offen: Es gibt keine kryptografische Methode, mit der sich zweifelsfrei feststellen lässt, ob die Schwachstelle vor ihrer Behebung ausgenutzt wurde.
Meine Einschätzung: Die Gebühr von 0,25 % zeigt, dass der Emittent auf institutionelle Anleger statt auf Privatanleger setzt. Ein beginnender Gebührenwettbewerb deutet in der Regel darauf hin, dass die Anbieter Vertrauen in ihre Chancen auf eine Genehmigung haben. Doch gerade die Formulierung „es lässt sich nicht zweifelsfrei feststellen, ob die Schwachstelle ausgenutzt wurde“ dürfte den Aufsichtsbehörden Anlass für kritische Nachfragen geben.
Die Frage ist also: Glaubt ihr, dass sich Privatsphäre innerhalb eines Compliance-Rahmens „verpacken“ lässt, oder ist sie grundsätzlich damit unvereinbar?
#WinklevossBeantragtBeiUSSECSpotZcashETF