#Dubais VARA veröffentlicht Prüfungsregeln für Reservevermögen – die entscheidende Änderung besteht nicht darin, die Reservequote plötzlich auf 100 % anzuheben. Auf der VARA-Website ist ein Rundschreiben vom 6. Oktober mit dem Titel „Prüfungsbericht über Reservevermögen“ aufgeführt. Nach einer Rückschau auf die 2025 eingereichten Nachweise über Reserven präzisiert es, was eine unabhängige Prüfung untersuchen und wie der Bericht verfasst werden soll. Erst wenn man die bisherigen Regeln vom neuen Rundschreiben trennt, wird klar, worin die Aktualisierung besteht.
Die erste Ebene sind die bestehenden Pflichten. Das derzeitige Regelwerk für Unternehmen der VARA verpflichtet beaufsichtigte Anbieter von Dienstleistungen im Bereich virtueller Vermögenswerte bereits dazu, für Kundenverbindlichkeiten Reserven in Höhe von 100 % vorzuhalten, dieselbe Art virtueller Vermögenswerte im Verhältnis eins zu eins zu halten, täglich abzugleichen und sich einer unabhängigen Prüfung durch Dritte zu unterziehen. „100 % Reserve“ und „täglicher Abgleich“ sind also keine neuen Anforderungen, die erst am 6. Oktober eingeführt wurden. Das Rundschreiben verweist auf diese bereits geltenden Anforderungen, damit das Prüfungsurteil tatsächlich beurteilt, ob sie während des gesamten Prüfungszeitraums erfüllt waren – und nicht nur den Kontostand an einem einzelnen Berichtsstichtag betrachtet.
Die zweite Ebene ist der Prüfungsumfang. Das Rundschreiben verlangt, dass die Prüfung mindestens alle Wallets abdeckt, in denen Kundenvermögen in virtuellen Vermögenswerten verwahrt wird, einschließlich Hot-, Warm- und Cold-Wallets, der Infrastruktur technischer Dienstleister sowie der Drittverwahrung. Außerdem ist zu prüfen, ob Kundenvermögen und eigene Vermögenswerte des Unternehmens getrennt sind, ob der Anbieter die betreffenden Wallets kontrolliert und ob es während des Prüfungszeitraums Vereinbarungen über Darlehen, Verpfändungen oder sonstige zweckfremde Verwendungen gab. Das ist aussagekräftiger als ein Screenshot des Gesamtbestands. Das Rundschreiben selbst stellt jedoch nicht fest, dass ein bestimmtes Unternehmen gegen Vorschriften verstoßen hat.
Die dritte Ebene ist die Nachvollziehbarkeit des Berichts. Der Prüfungsbericht sollte die konkreten Prüfungshandlungen, die erlangten Nachweise, die Stichprobenmethode für den gesamten Prüfungszeitraum, die Verwendung von Unterlagen Dritter und etwaige Einschränkungen des Prüfungsumfangs aufführen. Im Ergebnis sollte zwischen Regelkonformität, festgestellten Ausnahmen und Punkten unterschieden werden, die nicht unabhängig verifiziert werden konnten. Sind unabhängige Nachweise verfügbar, dürfen Erklärungen der Geschäftsleitung diese nicht einfach ersetzen. Eine externe Prüfung entbindet weder den Anbieter noch die Geschäftsleitung von ihrer fortlaufenden Verantwortung, Kundenvermögen zu schützen.
Als Nächstes sollten Leser darauf achten, ob künftige Prüfungsberichte der betroffenen Unternehmen den Prüfungsumfang, den Umgang mit Ausnahmen und überprüfbare Nachweise offenlegen – statt den Titel des Rundschreibens als Hinweis auf den Zusammenbruch einer bestimmten Börse oder als positives Signal für einen bestimmten Token zu verstehen. Die Zuständigkeit der VARA erstreckt sich auf die betreffenden Gebiete Dubais, nicht jedoch auf das DIFC. Für verschiedene Arten von Unternehmen und Tätigkeiten sind zudem die jeweils geltenden Regeln maßgeblich. Dies ist ein Abgleich mit dem Originaltext mit Stand vom 7. Oktober und leitet keine Preisrichtung daraus ab.
Die erste Ebene sind die bestehenden Pflichten. Das derzeitige Regelwerk für Unternehmen der VARA verpflichtet beaufsichtigte Anbieter von Dienstleistungen im Bereich virtueller Vermögenswerte bereits dazu, für Kundenverbindlichkeiten Reserven in Höhe von 100 % vorzuhalten, dieselbe Art virtueller Vermögenswerte im Verhältnis eins zu eins zu halten, täglich abzugleichen und sich einer unabhängigen Prüfung durch Dritte zu unterziehen. „100 % Reserve“ und „täglicher Abgleich“ sind also keine neuen Anforderungen, die erst am 6. Oktober eingeführt wurden. Das Rundschreiben verweist auf diese bereits geltenden Anforderungen, damit das Prüfungsurteil tatsächlich beurteilt, ob sie während des gesamten Prüfungszeitraums erfüllt waren – und nicht nur den Kontostand an einem einzelnen Berichtsstichtag betrachtet.
Die zweite Ebene ist der Prüfungsumfang. Das Rundschreiben verlangt, dass die Prüfung mindestens alle Wallets abdeckt, in denen Kundenvermögen in virtuellen Vermögenswerten verwahrt wird, einschließlich Hot-, Warm- und Cold-Wallets, der Infrastruktur technischer Dienstleister sowie der Drittverwahrung. Außerdem ist zu prüfen, ob Kundenvermögen und eigene Vermögenswerte des Unternehmens getrennt sind, ob der Anbieter die betreffenden Wallets kontrolliert und ob es während des Prüfungszeitraums Vereinbarungen über Darlehen, Verpfändungen oder sonstige zweckfremde Verwendungen gab. Das ist aussagekräftiger als ein Screenshot des Gesamtbestands. Das Rundschreiben selbst stellt jedoch nicht fest, dass ein bestimmtes Unternehmen gegen Vorschriften verstoßen hat.
Die dritte Ebene ist die Nachvollziehbarkeit des Berichts. Der Prüfungsbericht sollte die konkreten Prüfungshandlungen, die erlangten Nachweise, die Stichprobenmethode für den gesamten Prüfungszeitraum, die Verwendung von Unterlagen Dritter und etwaige Einschränkungen des Prüfungsumfangs aufführen. Im Ergebnis sollte zwischen Regelkonformität, festgestellten Ausnahmen und Punkten unterschieden werden, die nicht unabhängig verifiziert werden konnten. Sind unabhängige Nachweise verfügbar, dürfen Erklärungen der Geschäftsleitung diese nicht einfach ersetzen. Eine externe Prüfung entbindet weder den Anbieter noch die Geschäftsleitung von ihrer fortlaufenden Verantwortung, Kundenvermögen zu schützen.
Als Nächstes sollten Leser darauf achten, ob künftige Prüfungsberichte der betroffenen Unternehmen den Prüfungsumfang, den Umgang mit Ausnahmen und überprüfbare Nachweise offenlegen – statt den Titel des Rundschreibens als Hinweis auf den Zusammenbruch einer bestimmten Börse oder als positives Signal für einen bestimmten Token zu verstehen. Die Zuständigkeit der VARA erstreckt sich auf die betreffenden Gebiete Dubais, nicht jedoch auf das DIFC. Für verschiedene Arten von Unternehmen und Tätigkeiten sind zudem die jeweils geltenden Regeln maßgeblich. Dies ist ein Abgleich mit dem Originaltext mit Stand vom 7. Oktober und leitet keine Preisrichtung daraus ab.
