Die SEC soll es Wertpapierberatern erlauben, die Coins selbst zu verwahren; die Kunden haben nicht selbst den Schlüssel

Der Vorschlag zielt darauf, die Optionen für die Verwahrung von Krypto-Assets im Rahmen der institutionellen Verwahrung zu erweitern – nicht darauf, die privaten Schlüssel an die Kunden zurückzugeben. Für Personen, die über einen Wertpapierberater oder einen Fonds Coins halten, liegt der Schwerpunkt darauf, zu klären, wer die Assets kontrolliert und welche Schutzmaßnahmen es gibt; die drei Worte „Self-Custody“ dürfen nicht als Sicherheitsgarantie missverstanden werden.

Am 1. Oktober hat die US-SEC einen Rahmen für die Krypto-Verwahrung für registrierte Anlageberater und regulierte Fonds vorgeschlagen. Dabei soll es unter bestimmten Bedingungen erlaubt sein, die Assets selbst zu verwahren, und es sollen zudem qualifizierte staatliche Trustgesellschaften als Verwahrer fungieren dürfen. Das ist derzeit weiterhin ein Vorschlag und keine bereits wirksame neue Vorschrift.

Mit „Selbstverwahrung“ ist hier gemeint, dass der Anlageberater für den Kunden verwahrt – nicht, dass der Kunde selbst die Schlüssel (Private Keys) in der Hand hat. Laut der Erklärung der Kommissarin Peirce muss der Anlageberater zunächst bestätigen, dass es keine geeigneten regulierten Verwahrstellen gibt, und dies dann quartalsweise erneut überprüfen; man darf die Verwahrstelle nicht einfach umgehen, nur weil man es selbst „regeln“ möchte.

Das hat eine reale Bedeutung: Wenn nach dem Auftauchen neuer Assets der Verwahrservice noch nicht hinterherkommt, kann es sein, dass Anlageberater, selbst wenn sie die Assets eigentlich einbauen wollen, keine praktikablen Verwahrarrangements zur Verfügung haben. Meiner Einschätzung nach versucht der Vorschlag, diese Lücke zu schließen; aber eine zusätzliche Option bedeutet nicht, dass Kunden bereits gekauft haben, und auch nicht, dass alle Token für jede beliebige Art von Fonds zugelassen sind.

Auf der anderen Seite führt die Kombination von Personen, die sowohl verwalten als auch die Assets kontrollieren, zu Interessenkonflikten. SEC-Kommissarin Uyeda hat ausdrücklich klargestellt, dass die Treuhandpflichten weiterhin gelten; außerdem sieht der Vorschlag Anforderungen vor, die professionelle Verwahrfähigkeit, Netzwerksicherheit, Prüfungen sowie Kundendaten- bzw. Offenlegungspflichten betreffen. Was gelockert wird, ist der Pfad – nicht der Schutz.

In der nächsten Woche sollte man zunächst ansehen, was im „Federal Register“ veröffentlicht wird, und wie die Institutionen darauf reagieren. Die 60-tägige Kommentierungsfrist beginnt ab dem offiziellen Erscheinen. Erst wenn die endgültige Regel in Kraft tritt und konkrete Produkt- und Asset-Offenlegungen sowie überprüfbare Prüf-/Audit-Vereinbarungen zur Isolierung der Vermögenswerte vorliegen, steigt die Bewertung, wie gut diese Art des Pfads in der Praxis genutzt werden kann. Wenn die Bedingungen enger gefasst werden oder Institutionen die Umsetzung nicht leisten können, wird die Erwartung entsprechend gesenkt.

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