Am 25. September aktualisierte die SECs Abteilung für Finanzen und Märkte das Krypto-Assets-FAQ und beantwortete gleich drei Fragen, die immer wieder gestellt werden: Token-Rückkäufe, Netzwerk-Updates und Marketing-Formulierungen – macht das am Ende aus einem Token zwingend ein Wertpapier? Das Fazit lautet: nicht unbedingt.

Zu den konkreten Punkten: Erstens: Bei bereits ordnungsgemäß funktionierenden Kryptonetzwerken führt die bloße Ankündigung eines Rückkaufplans selbst nicht dazu, dass die betreffenden Tokens als Investmentvertrag gelten; falls das Netzwerk jedoch noch nicht in Betrieb ist und der Emittent den Rückkauf als Quelle der Rendite für Tokeninhaber vermarktet, gilt das obige Fazit unter Umständen nicht. Zweitens: Um den Betrieb, die Wartung, die Verbesserung oder die Stärkung eines bereits funktionierenden Systems sicherzustellen, zu warten, zu verbessern oder zu erweitern, erbrachte Dienstleistungen zählen nicht als „verwaltende Bemühungen“ im Sinne des Howey-Tests; daher erfüllen etwaige Erklärungen oder Zusagen des Emittenten zu solchen Dienstleistungen nicht den Howey-Test. Drittens: Nur die gegenwärtigen Einsatzmöglichkeiten des Netzwerks anzupreisen führt üblicherweise nicht zu Gewinnerwartungen; auch das Anpreisen zukünftiger Funktionen ist möglich, solange nicht auf mögliche Gewinne hingewiesen wird.

Den Kontext lohnt es sich, einmal auseinanderzunehmen. Dieses FAQ baut auf einem erläuternden Dokument auf, das die SEC dieses Jahr im März zu der Frage veröffentlicht hat, wie das Wertpapierrecht auf Krypto-Assets anwendbar ist. Der Weg über formelle Gesetzgebung läuft derzeit jedoch nicht reibungslos – der „Clarity Act“ kam vor ein paar Wochen im Senat nicht voran. Am selben Tag hat auch die CFTC ihr eigenes FAQ aktualisiert: Es erlaubt Terminbörsenhändlern und Clearingstellen, Kundenmittel unter der Voraussetzung, dass Investitions- und Verwahrungsanforderungen erfüllt sind, in tokenisierte Versionen bereits genehmigter Assets zu lenken; außerdem ist die Nutzung der Blockchain zur Aufzeichnung zulässig – vorausgesetzt, die Aufzeichnungen sind auch dann noch abrufbar, wenn die Chain oder ein Blockchain-Explorer ausfällt.

Die entscheidende Einschränkung muss man klar sagen: Das ist keine formelle Regel und keine Erklärung auf Ebene des Kommissionsgremiums, hat also keine Rechtswirkung. Die SEC betont selbst, dass die konkrete Bewertung weiterhin stark von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

Mein Eindruck: Genau das ist sowohl seine klügste als auch seine verletzlichste Stelle. Mit Hilfe von FAQ lässt sich das Ergebnis am langen notice-and-comment-Verfahren vorbei schnell veröffentlichen und ebenso schnell wieder ändern; doch sobald neue Amtszeiten beginnen oder der Druck durch Klagen steigt, kann dasselbe Dokument wieder umgestoßen werden. Für Projektteams ist es eine brauchbare „Antwort für den Moment“, für den Markt aber keine „verbindliche Rechtslage“.

Wirklich zuerst profitieren dürften meiner Vermutung nach jene reiferen Protokolle, die über Kassenbestände verfügen und das Modell des Aktienrückkaufs erlernen wollen, um damit Deflation zu erzeugen – denn das FAQ zieht die Trennung zwischen „bereits in Betrieb befindlichem Netzwerk“ und „noch nicht in Betrieb befindlichem Netzwerk“. Wo diese Linie gezogen wird, bestimmt unmittelbar, wer es nutzen kann.

Gehört das Projekt, das du hältst oder verfolgst, nach diesem Maßstab zu den „bereits in Betrieb befindlichen“? Ist ein Rückkauf-Announcement bei ihm ein positives Signal – oder spielt diese Ausnahmeregel dort gar keine Rolle?

#SEC sagt: Rückkauf und Upgrade machen einen Token nicht zwangsläufig zu einem Wertpapier