SEC muss die Regeln für Übertragungsstellen um eine Stufe Richtung Blockchain verlagern: In Klartext ist es erlaubt, eine Blockchain als „Aktionärsregister“ zu verwenden, aber es wird nicht zwingend vorgeschrieben.
Nach der Aufbereitung durch Jones Day zu SEC Release Nr. 34-106246 (2026-09-01): Dies ist die erste substanziellere Überarbeitung der Bundesregeln für Übertragungsstellen seit den 1970er- bis 1980er-Jahren; technologieneutrale Formulierungen erlauben es, ein verteiltes Ledger (einschließlich Blockchain) als master securityholder file ganz oder teilweise zu verwenden; zugleich verlangt die Regel Angaben in Form TA-2 zur Nutzung von DLT / tokenisierten Wertpapieren und stärkt die Pflichten zu Cybersicherheit und Risikomanagement.
Unabhängige Zweitprüfung: Orrick InfoBytes (2026-09-04) mit gleicher Auslegung – der Entwurf erlaubt es dem Übertragungsstellenbeauftragten „utilize a blockchain or other distributed ledger technology as its master securityholder file, or a component thereof“, ist aber nicht verpflichtend; außerdem werden elektronische Aufzeichnungen und terminologische Bezüge zu papierlosen Wertpapieren aktualisiert. Mayer Brown Free Writings (2026-09-02) verweist ebenfalls auf eine Erklärung des Vorsitzenden Atkins und betont, dass die Regeln elektronische Kommunikation sowie die Nutzung der Blockchain für Emission und Übertragung von Aktien abdecken müssen. Stellungnahmen sind bis zum 2026-11-03 einzureichen (60-Tage-Frist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger).
Dies ist ein Vorschlag, kein endgültiger Wortlaut; vor Inkrafttreten ändert sich nichts an den bestehenden Pflichten.
Abbildung dient als schematische Darstellung / KI-generiertes Bild und ist kein Screenshot der Bekanntmachung.
Datenstand: Vorschlag vom 2026-09-01; Orrick vom 2026-09-04; Stellungnahmen bis 2026-11-03.
Nur zum Informationsaustausch, stellt keine Anlageberatung dar.
#监管 #tokenisierung
Nach der Aufbereitung durch Jones Day zu SEC Release Nr. 34-106246 (2026-09-01): Dies ist die erste substanziellere Überarbeitung der Bundesregeln für Übertragungsstellen seit den 1970er- bis 1980er-Jahren; technologieneutrale Formulierungen erlauben es, ein verteiltes Ledger (einschließlich Blockchain) als master securityholder file ganz oder teilweise zu verwenden; zugleich verlangt die Regel Angaben in Form TA-2 zur Nutzung von DLT / tokenisierten Wertpapieren und stärkt die Pflichten zu Cybersicherheit und Risikomanagement.
Unabhängige Zweitprüfung: Orrick InfoBytes (2026-09-04) mit gleicher Auslegung – der Entwurf erlaubt es dem Übertragungsstellenbeauftragten „utilize a blockchain or other distributed ledger technology as its master securityholder file, or a component thereof“, ist aber nicht verpflichtend; außerdem werden elektronische Aufzeichnungen und terminologische Bezüge zu papierlosen Wertpapieren aktualisiert. Mayer Brown Free Writings (2026-09-02) verweist ebenfalls auf eine Erklärung des Vorsitzenden Atkins und betont, dass die Regeln elektronische Kommunikation sowie die Nutzung der Blockchain für Emission und Übertragung von Aktien abdecken müssen. Stellungnahmen sind bis zum 2026-11-03 einzureichen (60-Tage-Frist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger).
Dies ist ein Vorschlag, kein endgültiger Wortlaut; vor Inkrafttreten ändert sich nichts an den bestehenden Pflichten.
Abbildung dient als schematische Darstellung / KI-generiertes Bild und ist kein Screenshot der Bekanntmachung.
Datenstand: Vorschlag vom 2026-09-01; Orrick vom 2026-09-04; Stellungnahmen bis 2026-11-03.
Nur zum Informationsaustausch, stellt keine Anlageberatung dar.
#监管 #tokenisierung
