Es ist nicht erlaubt, über die Börse „Binance“ oder irgendeine andere Plattform mit Kryptowährungen ein Geschäft zu betreiben, und der daraus erzielte Gewinn ist ebenfalls nicht halal. Daher ist es in der genannten Situation unzulässig, an dem Wettbewerb mit dem Namen „Binance“ teilzunehmen, über diese zu handeln und den daraus erzielten Gewinn als rechtmäßig zu betrachten. In „Enzyklopädie der Probleme des Handels“ steht: „Bitcoin“ ist lediglich eine fiktive Währung; darin sind nicht die grundlegenden Eigenschaften und Bedingungen einer echten Währung vorhanden. Daher ist im heutigen Zeitalter der Handel unter dem Namen „coin“ oder „digitale Währung“ oder „Kryptowährung“ im Internet und auf elektronischen Märkten nicht halal und nicht rechtmäßig. Es ist nur eine Täuschung; tatsächlich gibt es darin keinen greifbaren Gegenstand, und es wird auch nicht in Besitz genommen – lediglich erscheinen einige Zahlen im Konto. Und es ist eine Form von Zins (Riba) und Glücksspiel wie beim Devisenhandel (Forex). Deshalb ist es nicht erlaubt, Geld in solch ein vermeintliches Geschäft mit „Bitcoin“ oder irgendeiner „digitalen Währung“ zu investieren und an Kauf und Verkauf teilzunehmen. (j:2, S:92, t: Bayt al-‘Amar) Im Qur’an steht: „O ihr, die ihr glaubt! Gewiss, der Wein (Khamr), das Glücksspiel, die (Opfer-)Steine, und die Pfeile sind ein Gräuel von der Tat des Satans. So meidet sie, auf dass ihr Erfolg habt!“ [Al-Ma’idah 90] Übersetzung: „O ihr Gläubigen! Es geht um nichts als: Wein, Glücksspiel, Götzen und Lospfeile sind alles unrein und satans Werk. Entfernt euch vollständig davon, damit ihr Erfolg habt.“
In Fatawa Schami steht: „(Batil verkaufen, was kein Besitz/kein Vermögen ist)… (und das Vorhandensein-Mangels wie der Verkauf des Rechts auf etwas, das nicht existiert)“, d.h. Wissen ist nicht vorhanden; denn es ist nicht vorhanden. (Die Aussage: „und das Vorhandensein-Mangels wie der Verkauf des Rechts auf etwas, das nicht existiert ist“). Der Autor in „Fath“ sagte: Wenn der Bereich unten (Sفل) einer Person und der darüberliegende Teil (علو) einer anderen Person gehört, und dann beides fällt zusammen oder nur der obere Teil fällt, dann darf der Besitzer des oberen Teils seinen oberen Teil nicht verkaufen; denn das, was dann verkauft wird, ist lediglich das Recht auf den darüberliegenden Teil (das Recht auf Erhebung), und dieses Recht ist kein Vermögen. Denn Vermögen ist das, was man als Substanz besitzen und festhalten kann, und es ist nicht das Recht, das mit Vermögen verbunden ist, sondern ein Recht, das in der Luft (ohne Substanz) hängt. Und Luft ist kein Vermögen, das man verkaufen kann. Und das verkaufte Objekt muss zwingend eines von beiden sein. (Buch „Al-Buyū‘“, Kapitel über das falsche/ungültige Kaufen, Bd.5, S.50, t: Sa‘id) Darin steht auch: „(A. Was Vermögen sein kann oder nicht) …“ usw. Gemeint mit „Vermögen“ ist das, was man für den Zeitpunkt des Bedarfs zurücklegen kann, und die Vermögensfähigkeit (Finanzwertigkeit) wird durch das allgemeine oder teilweise Vermögensdenken der Menschen festgestellt. Und Wertigkeit wird durch die Erlaubnis des Nutzens schariatisch gestützt. Was erlaubt ist zu nutzen, aber ohne finanzielle Berücksichtigung nicht vermögenswert ist – wie ein Korn Weizen. Und was zwar vermögensfähig wird, aber ohne Erlaubnis der Nutzung nicht bewertbar ist – wie Wein. Wenn beides fehlt, wird keines davon festgestellt, wie z.B. das Meerblut. Kurz: Das Vermögen ist allgemeiner als das, was als rechtlich bewertbar gilt (mutaqawwim). Denn Vermögen ist das, was man (auch wenn es nicht erlaubt ist) zurücklegen kann, wie der Wein. Und Mutaqawwim ist das, was man zurücklegen kann, mit Erlaubnis. Daher ist der Wein Vermögen, aber nicht mutaqawwim… Auch in „At-Talwih“ in der Diskussion über Urteile (Qadā’) steht: „Die Untersuchung ist: Nutzen ist Eigentum, aber kein Vermögen. Denn Eigentum ist etwas, womit man auf Grund der Zugehörigkeit verfügt; Vermögen aber ist etwas, das man zur Nutzung beim Bedarf aufbewahrt. Und die Bewertung (Taqwīm) setzt finanzielle Wertigkeit beim Imam voraus und das Eigentum …“ Im Meer (bei Al-Hāwī Al-Qudsī) steht: „Vermögen“ ist der Name für etwas Nicht-Menschliches; es wurde für die Interessen des Menschen geschaffen, es ist möglich, es zu ergreifen und frei darüber nach Wahl zu verfügen. Auch wenn der Sklave eine Bedeutung von finanzieller Wertigkeit trägt, ist er in Wahrheit doch kein Vermögen, sodass es nicht erlaubt ist, ihn zu töten und zu vernichten.“ (Buch „Al-Buyū‘“, Bd.4, S.501, t: Sa‘id) In „Al-Fiqh al-Islāmī wa adillatuhu“ steht: „Und mit Vermögen bei den Hanafiten ist gemeint, worauf die Natur/der Instinkt sich zuneigt und was man für den Zeitpunkt des Bedarfs aufbewahren kann. Die Vermögensfähigkeit wird durch die Tatsache festgestellt, dass die Menschen es insgesamt oder teilweise als Vermögen betrachten. Der Professor Az-Zarqā’ hat diesen Begriff kritisiert und ihn durch eine andere Definition ersetzt: Vermögen ist jede Sache/ jedes Gut, die unter den Menschen einen materiellen Wert besitzt. Daher gelten Nutzen und reine Rechte bei den Hanafiten nicht als Vermögen.“ (Fuṣl/Abschnitt d. dritter Teil, Kapitel erster, Thema erster, Anspruch erster, Bd.5, S.3305, t: Dār al-Fikr)
„Binance“ ist eine Börse für Krypto-Währungshandel, die in verschiedenen Ländern der Welt eine Lizenz erhalten hat, um Krypto-Handelsdienstleistungen anzubieten. Es gibt verschiedene Formen des Handels darauf, deren Urteil ausführlich erwähnt wird: 1. Futures-Trading: Dabei findet praktisch kein Handel statt; vielmehr wird der Gewinn/Verlust rein nach dem Kurs bestimmt. Das ist religiös (Scharia) wegen seiner Beschaffenheit wie Glücksspiel (Maysir) haram, und der Ertrag ist haram. 2. Options-Trading: Dabei wird die Option (das Recht) verkauft, etwas zu kaufen oder zu verkaufen, und dafür wird ein Premium genommen. Da es bei der Option nicht um das verkaufte konkrete Gut geht, ist es ebenfalls unzulässig, und der Ertrag ist ebenfalls haram. 3. Margin-Trading: Dabei wird von „Binance“ ein zinsbasiertes Darlehen aufgenommen und damit gehandelt. Der Zins-Transaktion ist schariatisch haram. Was den daraus entstehenden Gewinn betrifft, gilt das Urteil wie bei dem Spot-Trading, das weiter unten erwähnt wird. 4. Spot-Trading: Dabei erfolgt der Handel von Coins und Tokens entsprechend dem aktuellen Kurs. Die Beschreibung von Coins und Tokens ist wie folgt: Coins: Coins werden gewöhnlich als dieses Krypto-Asset bezeichnet, das seine eigene separate Blockchain hat, wie Bitcoin, Ethereum, BNB, Solana, Tron usw. Diese werden für die Zahlung von Gebühren für jede Transaktion auf ihrer jeweiligen Blockchain und dergleichen verwendet. Diese Gebühren werden den Mitgliedern gegeben, die Transaktionen (Handel/Verdaten) bestätigen. Auf den Blockchains vieler Coins gibt es außerdem die Möglichkeit, dass darauf verschiedene Projekte (Software, die auf der Blockchain läuft) aufgebaut werden können. Auch bei diesen Projekten werden die Gebühren für die übertragene und gespeicherte Daten ebenfalls in Coins bezahlt. Einige Coins werden in bestimmten Regionen der Welt auch – mit staatlicher Genehmigung – als Zahlungsmittel verwendet, z.B. kann Bitcoin in „El Salvador“ und „Lugano (Schweiz)“ als Zahlungsmittel genutzt werden; außerdem wird es in Iran bei Importen eingesetzt.
Token: Token bezeichnet das Krypto-Asset, das mit einem Projekt verbunden ist. Das kann auch ein Unternehmen sein oder auch eine Software, die auf einer Blockchain läuft – z.B. hat der „Ava/A VA“-Token eine Verbindung zum Unternehmen „Travala“, das auf der ganzen Welt Hotel- und Flugbuchungsdienste bereitstellt; und der „Storage“-Token gehört zu einem Projekt, das Speicherplatz für Daten eines Computers auf einer Blockchain bereitstellt. Der erste Token gehört also zu einem zentralisierten (Eigentum einer Person oder einiger weniger Personen) Unternehmen, während der zweite Token zu einem dezentralisierten (ohne Eigentümer, die regieren) Projekt gehört. Tokens haben dann noch fünf weitere Arten:
1. Leverage-Tokens (Hebel-Token): Diese Tokens existieren nicht auf der Blockchain, sondern werden von verschiedenen Börsen erstellt. Sie entstehen auf Basis von Verträgen des Future-Tradings. Auch ihr Handel ist wegen seiner Beschaffenheit wie Glücksspiel haram, und der Ertrag ist ebenfalls haram. 2. Meme-Coins: Diese sind gewöhnlich Tokens, manchmal jedoch auch Coins mit kompletter eigener Blockchain. Ihr Ursprung liegt bei „Doggy“-Coins; diese haben ihre eigene Blockchain und wurden geschaffen, um Bitcoin zu verspotten (also ein Meme zu machen). Später ergab sich durch Transaktionen ihr Preis. Dahinter steckt kein echtes Projekt. Manchmal gibt es Tokens, deren Projekt noch nicht gebaut ist, jedoch für die Zukunft versprochen wird. Sie werden mal als „Meme-Coins“ angesehen und mal nicht. 3. DeFi-Tokens: Das sind Tokens für dezentrale Finanzen (Dezentrale Finanzsysteme). Das bedeutet: Ihr Projekt bietet Dienste im Finanzbereich an. Doch dieses System läuft – im Gegensatz zum gewöhnlichen Bankensystem – auf der Blockchain, und die vollständige Entscheidungsgewalt liegt nicht in den Händen eines Unternehmens, sondern hängt von der Abstimmung der Tokeninhaber ab. Darin sind mehrere Arten von erlaubten und unerlaubten Diensten enthalten – von zinsbasierten Darlehen bis hin zur Börse (Exchange). 4. Utility-Tokens: Das sind Tokens zu Projekten, die außerhalb des Finanzbereichs Dienste anbieten, wie z.B. Video-Streaming, Audio-Streaming, Web3, Gaming und Storage (Speicher) usw. Danach gibt es bei beiden Typen (DeFi und Utility) noch drei weitere Arten von Tokens: b. Tokens, die bei Änderungen verschiedener Parameter im Projekt zur Abstimmung verwendet werden, denn aufgrund der Dezentralität kann das Team, das das Projekt verwaltet, nicht allein entscheiden. Manchmal erhalten die Tokeninhaber einen Anteil am Profit, manchmal jedoch nicht. Der Grund dafür ist häufig, dass in diesen Projekten kein Profit-System existiert. c. Tokens, die sowohl für den Dienst als auch für die Abstimmung verwendet werden. 5. Stablecoins: Das sind Tokens, deren Preis ungefähr dem Betrag der Währung entspricht, an die sie gekoppelt sind. Beispielsweise bleibt der Preis von Tether (USDT) nahe am Dollar. Danach gibt es zwei Arten: أ. Stablecoins, hinter denen die gewünschte Währung und andere Wertpapiere (Securities) stehen. Die Ersteller veröffentlichen dafür regelmäßige finanzielle Abschlüsse. ب. Stablecoins, die durch komplexe mathematische und ökonomische Mechanismen in der Nähe der gewünschten Währung gehalten werden. Hinter ihnen befinden sich meist Krypto-Assets. Diese nennt man „algorithmische Stablecoins“. Bekannte Beispiele sind der „DAI“ Coin.
Aufgrund der oben genannten Details und ihrer komplexen Formen ist die Ausführlichkeit zu deren Urteil wie folgt:
5. Handel mit diesen Tokens, deren Projekt im Hintergrund unzulässig ist (z.B. zinsbasiertes Darlehen oder Hedging usw.). Da diese Tokens in äußerst starkem Maße auch für die Zwecke ihres Projekts genutzt werden, sind ihr Handel und der daraus erzielte Gewinn ebenfalls nicht rechtmäßig.
6. Handel mit Coins und Tokens, deren Projekt nicht unzulässig ist. Darüber haben Gelehrte/Fatwa-Ausschüsse (Muftis) unterschiedliche Ansichten. Die Tendenz vieler Muftis ist, dass es unzulässig ist – aufgrund von Gründen wie: dass kein Staat hinter dem Projekt steht, dass es keine (eigene) Gegenleistung/kein Wertmaß (Thaman) ist oder dass es für Spekulation (Spekulationshandel) genutzt wird. Da es hierzu keine zwei Meinungen gibt, dass diese Art von Dingen häufig zu Fälschung führt und Menschen stark schädigt, wird auch von unserer Seite empfohlen, davon Abstand zu nehmen. Wenn jemand in der Vergangenheit daraus Gewinn erzielt hat, soll er den Gewinn beiseitelegen und nach dem endgültigen Urteil entsprechend handeln. Beachte außerdem: Wenn der Staat es verbietet, dann ist es schariatisch verpflichtend, dem staatlichen Gesetz zu folgen, das auf dem öffentlichen Nutzen (Mäslaha) der Leute beruht; daher wird es nötig sein, dies zu vermeiden.
Islamische Bedingungen 
